(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Riesa e.V.“ ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet des ehemaligen Landkreises Riesa in den Grenzen bis 31.07.1994, dessen Gemeinden und Gemeindeteile in der Anlage 1 der Satzung aufgeführt sind. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.
(2) Der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Riesa e.V.“ ist Mitgliedsverband des „Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Sachsen e.V.“.
(3) Das Deutsche Rote Kreuz ist die nationale Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Als Mitglied des Deutschen Roten Kreuz Landesverband Sachsen e.V. nimmt der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Riesa e.V.“ die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuz und Roten Halbmond ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Kreisverbandes und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.
(4) Der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Riesa e.V.“ ist ein anerkannter Verbandder freien Wohlfahrtspflege und anerkannter Träger der freien Jugendhilfe. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.
(5) Das Jugendrotkreuz (JRK) ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuz. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das JRK im Kreisverband und seinen Ortsvereinen junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuz heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das JRK des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuz im Bereich des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine.
(6) Der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Riesa e.V.“ bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Diese Grundsätze sind für alle Verbände, Vereinigungen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Riesa e.V. sowie deren Mitglieder verbindlich.
(7) Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung.
(1) Der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Riesa e.V.“ verfolgt aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten (§ 34) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins sind:
Der Satzungszweck des „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Riesa e.V.“ wird insbesondere verwirklicht durch die Erfüllung folgender Aufgaben:
Der Verein verfolgt seine steuerbegünstigten Zwecke auch durch das planmäßige Zusammenwirken im Sinne des § 57 Abs. 3 AO mit der Tochtergesellschaft, der DRK Rettungsdienst Riesaer Elbland gGmbH, indem der Kreisverband kaufmännische und sonstige Dienstleistungen (bspw. Rechnungswesen, Personalwesen,…) an die DRK Rettungsdienst Riesaer Elbland gGmbH erbringt, die in deren steuerbegünstigten Tätigkeiten eingehen. Darüber hinaus kann auch der Kreisverband Empfänger von Leistungen im Sinne des § 57 Abs. 3 AO der DRK Rettungsdienst Riesaer Elbland gGmbH sein.
(2) Der Kreisverband fördert die Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen und deren Mitglieder. Ihm obliegt die Vertretung der Ortsvereine sowie deren Gliederungen gegenüber dem Landesverband, dem Land- oder Stadtkreis und den auf Kreisebene tätigen sonstigen Verbänden und Einrichtungen. Er arbeitet eng mit den übrigen Kreisverbänden und mit den Schwesternschaften vom Roten Kreuz innerhalb seines Bereichs zusammen.
(3) Der Kreisverband wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden.
(4) Das Deutsche Rote Kreuz e.V. nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft für die deutschen Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949, ihren Zusatzprotokollen und dem DRK-Gesetz ergeben. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere: