Sie selbst, Ihr Partner, ein Elternteil oder ein anderes Familienmitglied benötigt Unterstützung oder Pflegebedürftigkeit stellt sich ein. Sei es altersbedingt, durch Krankheit oder einen Unfall: Der Gesetzgeber gibt mit einem Leistungskatalog im Sozialgesetzbuch eine Grundversorgung durch gesetzliche Leistungen vor, der allerdings durch individuelle Leistungen ergänzt werden kann.
Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes liegt dann vor, wenn ein Mensch wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in einem erheblichen oder höherem Maß der Hilfe bedarf (§14 Abs. 1 SGB XI).
Als Hilfe bei „gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen“ werden vom Gesetzgeber Hilfen in den Bereichen der:
verstanden (§14 Abs. 4 SGB XI). Diese vier Bereiche untergliedert der Gesetzgeber wiederum in konkrete Tätigkeiten. Ausschlaggebend für die Ermittlung der Pflegebedürftigkeit ist, wie häufig, in welchem Umfang und in welcher Form diese Tätigkeiten erbracht werden.
Informieren Sie sich auf der Seite des Bundesgesundheitsministerium über alle Leistungen, die für bestimmte Pflegegrade zur Verfügung stehen über folgenden LINK (EXTERNER Link auf Seite des BMG).
Informieren Sie sich über den derzeitigen Stand über folgenden LINK (EXTERNER Link zur Seite des Bundesgesundheitsministeriums).
Hilfreiche Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
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Nehmen Sie bitte mit unserer Pflegedienstleitung vor Ort, siehe oben, Kontakt auf und vereinbaren Sie eine Pflegeberatung.